Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1896 vom 19. November 2013)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Das AuG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Vorweg kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und Serbien kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 4.3 Der Beschwerdeführer erhielt 1997 im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen (Art. 34 Abs. 1 AuG). 4.4 Aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt ( Andreas Zünd / Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern folglich möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 3b). 4.5 Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Obschon sich der Beschwerdeführer von März 2012 bis Januar 2014 in Untersuchungshaft bzw. im stationären Strafvollzug befand, wurde der Kontakt mit der Ehefrau und den Kindern durch regelmässige Besuche aufrechterhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht. Weiter ist festzuhalten, dass die Ehefrau ebenfalls serbische Staatsangehörige ist und 1994 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz einreiste. Sie ist daher mit der Kultur und Sprache in Serbien vertraut. Die drei gemeinsamen Kinder sind jedoch alle in der Schweiz geboren und hier verwurzelt. Die beiden älteren Söhne sind mittlerweile 10 und 12 Jahre alt und befinden sich damit in einem für die Persönlichkeitsentwicklung wichtigen Alter, in welchem ein Wechsel des Umfeldes nicht optimal erscheint. Die Kinder beherrschen zudem das kyrillische Alphabet nicht, wodurch in der Schule grosse Probleme auf sie zukommen würden. Die Lebensumstände im Dorf ihres Ehemannes sind gemäss Aussage der Ehefrau in ihrem undatierten Schreiben an das AfM sehr schlecht und sie würde dort in ständiger Angst um ihre drei Kinder leben. Sie könne sich deshalb nicht vorstellen, mit ihren Kindern die Schweiz zu verlassen. Zumindest für die Kinder ist es somit nicht ohne weiteres zumutbar, mit dem Beschwerdeführer das Land zu verlassen. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten kann. 5.1 Indes gelten weder eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK absolut. 5.2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ein Widerrufsgrund liegt somit vor, wenn eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde (Art. 62 lit. b AuG). Darunter wird eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verstanden (BGE 137 II 297 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. 5.2.2 Nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK ist ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut nur statthaft, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist und der Eingriff eine Massnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Es hat somit eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung zu erfolgen, wobei letztere überwiegen müssen, damit sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). 5.2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts F. vom 10. Januar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt. Es muss nicht mehr geprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommen würde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers ist grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt gleichzeitig den Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn dieser stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG) und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, welche in Art. 8 Ziffer 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 6.1 Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG und von Rechtfertigungsgründen nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK führt jedoch nicht automatisch zum Erlöschen der eingeräumten Rechtsansprüche auf Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2; Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.31). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziffer 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis ( Zünd / Hugi Yar , a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, welche sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des EGMR. Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person im Gastgeberstaat und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehefrau resp. der Ehemann bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese gegebenenfalls befinden. Insbesondere sind auch die Interessen und das Wohl der Kinder von Bedeutung, wobei namentlich deren mutmasslichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Heimatland Rechnung zu tragen ist (Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Urteil des EGMR Boultif gegen die Schweiz [54273/00] vom 2. August 2001 § 48). 6.2 Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu grundsätzlich auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 65 ff.). Bei Ausländern, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthalts-recht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Bestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 16 E. 4 ff.; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 7.1 Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.2. Der Regierungsrat führt aus, dass starke öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers bestehen würden. Dieser habe mehrmals schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen. Der Beschwerdeführer falle ausserdem durch seine Sozialhilfebezüge dem Staat in finanzieller Hinsicht seit längerem zur Last. Die Familie von A. sei zwischen 2006 und 2010 mit Fr. 36‘624.40 und seit Oktober 2011 mit Fr. 128‘969.-- von der Sozialhilfe unterstützt worden. Zudem hätte der Beschwerdeführer über längere Zeit Schulden angehäuft, so dass per 6. November 2013 47 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 156‘028.70, 51 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 326‘123.55 und offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 118‘930.-- bestanden hätten. Es sei zu befürchten, dass dieser Schuldenberg auch in Zukunft weiter anwachsen werde, auch wenn bis zur heutigen Verhandlung keine neuen Schulden angefallen seien. Zu den persönlichen Interessen hält der Regierungsrat fest, dass sich der Beschwerdeführer seit über 16 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalte und somit etwa die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht habe. Er spreche fliessend Deutsch und habe zweifellos viele soziale Beziehungen in der Schweiz. Hier würden ausserdem seine Ehefrau, seine Kinder, seine Schwester und seine Eltern sowie weitere Onkel, Tanten und Cousins wohnen. Eine Trennung würde die Ehefrau und die Kinder bestimmt hart treffen. Der Beschwerdeführer befinde sich jedoch seit dem 8. März 2012 im Strafvollzug, wodurch die faktische Trennung von seiner Familie schon seit längerem bestehe. Eine Rückkehr ins Heimatland sei sowohl in sozialer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt sehr schwer. Der Beschwerdeführer trage jedoch die alleinige Schuld an der möglichen Trennung von seiner Familie. Er habe weder die Chancen der Strafjustiz noch jene der Migrationsbehörden genutzt und sein kriminelles Verhalten trotz zweier Verwarnungen des AfM fortgesetzt. Zu berücksichtigen sei auch die hohe Rückfallquote bei Mehrfachtätern und die schlechte Prognose, welche ihm das Strafgericht F. im Urteil vom 10. Januar 2013 stelle. Zu seiner Heimat habe er ausserdem nach wie vor eine starke Bindung und verfüge dort sogar über Grundbesitz und Hunde. Trotz der langen Aufenthaltsdauer sei der Beschwerdeführer aus den aufgeführten Gründen in der Schweiz insgesamt schlecht integriert. Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers würden deshalb seine privaten Interessen überwiegen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erweise sich somit ebenfalls als zulässig. 7.3 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass der Sachverhalt vom Regierungsrat zum Teil unzutreffend dargestellt worden sei. Auf dem von ihm eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 2. Mai 2013 seien im Gegensatz zu dem vom Regierungsrat eingereichten Betreibungsregisterauszug lediglich 10 Betreibungen in der Höhe von Fr. 27‘943.25 sowie 41 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 118‘930.-- aufgeführt. Seine Schulden hätten sich somit drastisch reduziert. Zudem werde vom Regierungsrat behauptet, dass sich die Sozialhilfeunterstützung der Familie aktuell auf über Fr. 150‘000.-- belaufe. Diese Darstellung sei unzutreffend, wie der Klientenkontoauszug der Sozialberatung L. vom 16. Juli 2013 zeige, welcher Unterstützungsbeiträge von lediglich Fr. 109‘000.-- ausweise. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in der Haft stark an sich gearbeitet habe, was einen erheblichen Einfluss auf seine Rückfallgefahr habe. Der Vollzugsbericht der Strafanstalt M. vom 25. April 2013 sei äusserst positiv ausgefallen und attestiere ihm Disziplin sowie eine tadellose Arbeitsleistung. Zudem setze er sich mit seiner deliktischen Vergangenheit auseinander und besuche mehrere Trainingsprogramme, welche die Strafanstalt anbiete. Gemäss Bestätigung des Gefängnisseelsorgers vom 5. Mai 2013 engagiere er sich hinsichtlich Tataufarbeitung und Wiedergutmachung. Wie dem Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2014 entnommen werden könne, arbeite er seit dem 29. Januar 2014 als Fenstermonteur bei der N. GmbH und komme so für den Unterhalt seiner Familie auf. Bezüglich des Urteils des Amtsgerichts H. vom 2. Februar 2009 müsse berücksichtigt werden, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden sei, da ein Mitbeschuldigter gestanden habe, ihn zu Unrecht belastet zu haben. Zu den persönlichen Interessen führt der Beschwerdeführer aus, dass er über einen grossen Bekanntenkreis in der Schweiz verfüge. Er spreche perfekt Schweizerdeutsch und habe immer wieder temporär gearbeitet, obwohl er über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Seine Ehefrau lebe seit 19 Jahren in der Schweiz und verfüge wie seine drei Kinder über eine Niederlassungsbewilligung. Die Straftaten habe er erst nach der Heirat verübt und die Ehefrau habe dies zum Zeitpunkt der Eheschliessung somit nicht ahnen können. Insbesondere für die Kinder sei es nicht zumutbar, nach Serbien umzusiedeln. Sie seien in der Schweiz gut integriert und sein ältester Sohn C. ausserdem so talentiert, dass er vom Fussballverband O. speziell gefördert werde. Es sei den Kindern auch nicht zuzumuten, den Kontakt zum Vater nur noch telefonisch aufrechtzuerhalten oder diesen nur alle paar Monate zu treffen. Es lasse sich bei einer Gesamtbetrachtung der Interessen, insbesondere der Interessen der Ehefrau und der Kinder, deshalb kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung begründen. 7.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Regierungsrats korrekt erfolgt ist. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 2. Mai 2013 führt nur deshalb weniger Betreibungen und Verlustscheine auf, weil er sich lediglich auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 2. Mai 2013 bezieht. Der vom Regierungsrat beigezogene Betreibungsregisterauszug vom 6. November 2013 umfasst hingegen die Zeitspanne vom 1. Januar 1992 bis 6. November 2013. Es kann demnach mitnichten von einer Reduzierung der Schulden gesprochen werden. Was die Höhe der Sozialhilfeunterstützung betrifft, so wurden vom Beschwerdeführer lediglich die Bezüge ab Januar 2011 erfasst. Der Regierungsrat berücksichtigte jedoch auch diejenigen Unterstützungsleistungen, welche die Familie in den Jahren 2006 bis 2010 bezogen hat. Die Differenzen ergeben sich somit durch die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume. 7.4.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach zu längerfristigen Freiheitsstrafem verurteilt: Mit Urteil des Strafgerichts F. vom 24. April 2008 wurde er zu 16 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. Er wurde der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt, weil er anlässlich eines Plauschfussballturniers einen gegnerischen Spieler wegen einer ehrverletzenden Aussage mit der Faust ins Gesicht schlug und mehrmals mit den Füssen auf sein am Boden liegendes wehrloses Opfer trat. Gleichzeitig wurde er infolge Erwerbs von gestohlenem Goldschmuck wegen Hehlerei verurteilt. Zudem bewahrte er Geld aus einem Drogenverkauf auf und überschritt auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h, weswegen er zusätzlich der versuchten Geldwäscherei sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde. Mit Urteil des deutschen Amtsgerichts H. vom 2. Februar 2009 wurde er wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Mittäterschaft zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2013 wurde hinsichtlich dieser Verurteilung jedoch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, da der Beschwerdeführer zu Unrecht belastet worden sei. Zuletzt wurde er mit Urteil des Strafgerichts F. vom 10. Januar 2013 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG, des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen versuchten Erpressung schuldig gesprochen und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt, weil er mit 447g Heroin und 164.5g Kokain gehandelt und Drittpersonen unrechtmässig zu Krediten verholfen hat. Zusätzlich half der Beschwerdeführer beim Versuch, von einem Dritten Fr. 7‘500.-- zu erpressen. Zu diesen Verurteilungen kommt eine kürzere Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen mehrfacher Drohung. Der Beschwerdeführer fiel zudem auch im Strassenverkehr öfters negativ auf. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Bereich des Drogenhandels belastet dessen Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in aussergewöhnlichem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht F. von einem schweren Verschulden und einer erheblichen kriminellen Energie seinerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als nicht süchtiger Drogenhändler tätig geworden und hat aus rein finanziellen Interessen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Die Verurteilung zu Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten – ohne Berücksichtigung der Verurteilung in Deutschland – wegen einer Fülle von Straftaten lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Umstände des vorliegenden Falles. Diverse Straftaten führten schon im Jahr 2008 zu einer Verurteilung. Der Beschwerdeführer delinquierte jedoch unverdrossen weiter, was von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit zeugt. Im Jahr 2012 kam es zu einer erneuten Verhaftung des Beschwerdeführers mit anschliessender Untersuchungshaft. Es kann ihm deshalb bezüglich seines künftigen Legalverhaltens keine günstige Prognose gestellt werden. Dieser Schluss stützt sich insbesondere auch auf die klaren Feststellungen des Strafgerichts F. im Urteil vom 10. Januar 2013. Offensichtlich haben weder die laufenden strafrechtlichen Probezeiten noch die Verwarnungen durch das AfM vom 4. August 2008 und 12. November 2009 noch die Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau oder die drei gemeinsamen Kinder den Beschwerdeführer davon abgehalten, in der Schweiz in erheblichem Mass gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 ins Electronic-Monitoring-Programm aufgenommen wurde, eine Arbeitsstelle antreten konnte und ihm die Strafanstalt M. grundsätzlich ein positives Verhalten attestiert. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass dies zeige, dass er sich geändert habe und kein Risiko mehr für die Gesellschaft darstelle, kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherungsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Migrationsbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der Umstand, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich allein noch nicht, eine Rückfallgefahr auszuschliessen (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGE 130 II 176 E. 4.3.3). In Anbetracht der genannten Gesamtumstände ist das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer als bedeutend einzustufen. 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden in erheblichem Ausmass angehäuft. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes P. vom 6. November 2013 sind auf seinen Namen Betreibungen in der Höhe von Fr. 156‘028.70, Verlustscheine in der Höhe von Fr. 326‘123.55 und offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 118‘930.-- registriert. Angesichts des enormen Umfangs der Schulden ist von Mutwilligkeit auszugehen. 7.4.4 Wie oben ausgeführt wurde, impliziert eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in jedem Fall einen schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung. Bei der vorliegenden intensiven Delinquenz muss nach der Rechtsprechung selbst ein geringes Restrisiko weiterer Straffälligkeit nicht in Kauf genommen werden. Die Schwere des Verschuldens, die langjährige Delinquenz sowie die augenscheinlich vorhandene Rückfallgefahr begründen ein öffentliches Interesse ersten Ranges an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Auch unter Berücksichtigung von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ist von einem ausserordentlich gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Erschwerend kommt zusätzlich die beträchtliche Verschuldung hinzu. Unter diesen Umständen bedarf es – neben der bereits bejahten Unzumutbarkeit für die Ehefrau und die Kinder, dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland zu folgen – weiterer aussergewöhnlich starker privater Interessen, um das Absehen von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen. 7.4.5 Bei der Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind insbesondere auch die Auswirkungen auf seine Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist seit 12 Jahren mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau konnte somit zum Zeitpunkt der Eheschliessung im Jahr 2002 nicht ahnen, dass ihr Ehemann straffällig werden würde. Wie oben dargelegt, ist es der Ehefrau und insbesondere den Kindern nicht ohne weiteres zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen. Gemäss den Ausführungen der Ehefrau in ihrem undatierten Schreiben an das AfM befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Falls ihr Ehemann die Schweiz verlassen müsste, hätte sie es als Alleinerziehende hier sehr schwer. Die Kinder bräuchten ihren Vater, den niemand ersetzen könne. Durch die Wegweisung würde das gemeinsame Familienleben faktisch verunmöglicht. Zu berücksichtigen sind zusätzlich die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention), gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als Gesichtspunkt vorrangig zu berücksichtigen ist. Zwar hat das Bundesgericht schon mehrfach festgehalten, dass die Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gewähren. Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Normen im Rahmen der Rechtsanwendung ist jedoch möglich und angezeigt (BGE 139 I 315 E. 2.4; BGE 126 II 377 E. 5). Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der regelmässige Kontakt mit beiden Elternteilen für die Entwicklung der Kinder, insbesondere in der Pubertät, von grosser Bedeutung ist. Eine Wegweisung führte vorliegend dazu, dass die Kinder weitgehend ohne Vater aufwachsen müssten, wodurch ein Risiko für nachteilige psychosoziale Folgen geschaffen wird. Einschränkend ist in dieser Beziehung jedoch ebenfalls zu erwähnen, dass das Familienleben durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers schon einmal für längere Zeit erschwert war. Zudem kann gemäss Urteil des Strafgerichts F. vom 10. Januar 2013 dem Beschwerdeführer das Familienleben schon vor seiner Inhaftierung nicht besonders wichtig gewesen sein, da aus den Telefonüberwachungsprotokollen hervorgehe, dass dieser sich zu jeder Tages- und Nachtzeit in diversen Bars, Cafés, Clubs oder anderweitig ausser Haus aufgehalten habe. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, würde die Wegweisung auch dazu führen, dass er der Familie als finanzieller Versorger nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Die Folgen einer Wegweisung würden die Familie insgesamt sehr hart treffen, weshalb von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des ehelichen und familiären Zusammenlebens in der Schweiz auszugehen ist. 7.4.6 Der Beschwerdeführer lebt seit mittlerweile 17 Jahren in der Schweiz und spricht fliessend Deutsch. Er verfügt erwiesenermassen über einen grossen Bekanntenkreis in der Schweiz, zudem wohnen seine Eltern, seine Schwester und weitere Verwandte hier. Momentan arbeitet er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Hilfskraft bei der N. GmbH. Der Beschwerdeführer konnte sich ansonsten in beruflicher Hinsicht jedoch kaum integrieren und eine Wegweisung ist aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht ohne weiteres vertretbar, zumal es sich bei den bisherigen Arbeitsstellen des Beschwerdeführers um unqualifizierte Arbeit gehandelt hat und die Chancen auf eine dauerhafte Stelle aufgrund der fehlenden Ausbildung gering sind. Die Familie war zwischen 2006 und 2010 sowie ab Oktober 2011 von der Sozialhilfe abhängig und wurde mit insgesamt über Fr. 165‘000.-- unterstützt. Angesichts seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben, der Schulden und der wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung hat der Beschwerdeführer als insgesamt schlecht integriert zu gelten. Der Grad seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft stimmt nicht ansatzweise mit seiner langen Aufenthaltsdauer überein. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit einen grossen Teil seiner prägenden Kinder- und Jugendjahre im Herkunftsland verbracht. Auch seine Ehefrau ist serbische Staatsangehörige. Er ist mit den Verhältnissen vor Ort, so auch mit der Kultur und Sprache, bestens vertraut und verfügt nach wie vor über diverse Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in Serbien. Zudem verfügt er dort über Grundbesitz. Er legt nicht substantiiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr grosse Schwierigkeiten bei der Reintegration drohen sollten. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit indes nichts, zumal der Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben hat. 7.4.7 Der drohende Verlust des gemeinsamen Familienlebens und die allfälligen finanziellen Folgen sowie der durch die Wegweisung resultierende Umstand, dass die Kinder weitgehend ohne Vater aufwachsen müssten, stellen in dieser Konstellation ohne zusätzlich hinzu tretende Faktoren keine ungewöhnlich gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz dar, auch wenn die Wegweisung zur Trennung von der Ehefrau und den Kindern führt und die Familie hart trifft. Der Beschwerdeführer ist allein dafür verantwortlich, dass ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz nicht mehr gepflegt werden kann.
E. 8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich damit als verhältnismässig. Der Regierungsrat, welchem volle Kognition einschliesslich einer Angemessenheitsprüfung zukommt, hat die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführlich geprüft und sein Ermessen in diesem Zusammenhang pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils bzw. zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Haftentlassung zu verlassen. 9.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 9.2 Die Parteikosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Ausgehend von den eingereichten Honorarnoten erscheint im vorliegenden Verfahren ein Aufwand von 5.08 Stunden à Fr. 180.-- und 18.17 Stunden à Fr. 200.-- als angemessen. Das Honorar ist damit auf Fr. 5‘455.-- (inkl. Auslagen von Fr. 502.50 und 8% MWST) festzusetzen. 9.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils bzw. zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘455.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 2C_665/2014) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Mai 2014 (810 13 371) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Birbaumer Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1896 vom 19. November 2013) A. Der serbische Staatsangehörige A. , geboren 1981, reiste 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 18. Februar 2002 heiratete er die ebenfalls in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B. . Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: C. (geb. 2002), D. (geb. 2003) und E. (geb. 2007). B. Mit Urteil vom 24. April 2008 sprach das Strafgericht F. A. der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei, der versuchten Geldwäscherei und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 700.--. Der Betreibungsregisterauszug von A. wies per 11. Juli 2008 25 Betreibungen in der Höhe von Fr. 133‘833.75 und 21 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 75‘976.-- auf. C. Das Amt für Migration (AfM) verwarnte A. daraufhin mit Schreiben vom 4. August 2008 und wies ihn darauf hin, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne. Mit Strafbefehl vom 4. September 2008 verurteilte das Bezirksamt G. A. wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Das deutsche Amtsgericht H. sprach A. mit Urteil vom 2. Februar 2009 der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Mittäterschaft schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. D. Mit Schreiben vom 12. November 2009 verwarnte das AfM A. aufgrund der erneuten Verurteilung und des Anstiegs der Schulden um rund Fr. 63‘824.-- von neuem. E. Mit Strafbefehl vom 28. September 2010 verurteilte das Bezirksamt I. A. zu einer Busse von Fr. 300.--, weil er als Lenker eines Sattelschleppers die Kisten auf der Ladefläche nicht genügend gesichert hatte. Mit Strafbefehl vom 8. November 2010 verurteilte ihn das Bezirksamt I. zu einer Busse von Fr. 160.-- infolge Fahrens ohne Licht in einem beleuchteten Tunnel und Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt. Mit Strafbefehl vom 6. Juni 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft J. A. zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen der Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette. Mit Strafbefehl vom 10. April 2012 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft K. zu einer Busse von Fr. 100.--aufgrund Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt. Mit Urteil vom 10. Januar 2013 sprach das Strafgericht F. A. des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a (grosse Gesundheitsgefährdung) des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951, des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen versuchten Erpressung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Ebenfalls wurden die im Jahr 2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 16 Monaten und 60 Tagen vollziehbar erklärt. F. Mit Schreiben vom 16. April 2013 gewährte das AfM A. und B. das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A. . Das Ehepaar, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat, wandte sich mit zwei Schreiben vom 27. Mai 2013 sowie einem undatierten handschriftlichen Brief der Ehefrau an das AfM mit der Bitte, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. G. Das AfM widerrief mit Verfügung vom 28. Juni 2013 die Niederlassungsbewilligung von A. und wies ihn spätestens auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 erhob A. , nach wie vor vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, gegen die Verfügung des AfM Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat). Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2013 ab. I. Am 28. November 2013 erhob A. , wiederum vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) mit dem Begehren, der Entscheid des Regierungsrates vom 19. November 2013 sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. J. Am 10. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des deutschen Rechtsanwaltes Dr. Adam Ahmed an das Amtsgericht H. ein, in welchem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil vom 2. Februar 2009 gestellt wurde. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, den Zwischenentscheid betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde noch vor Weihnachten zu fällen, damit er bei Gutheissung den Rest seiner Strafe in Form des Electronic Monitoring verbüssen könne. Zudem reichte er das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. K. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 schrieb das Kantonsgericht den Verfahrensantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab, da feststehe, dass während der Dauer des Strafvollzugs und somit mindestens bis 6. Juli 2014 kein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erfolge. L. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. M. Am 16. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer Feststellungsverfügung mit dem Inhalt, dass bis mindestens 6. Juli 2014 kein Vollzug der Wegweisung erfolge, damit das Electronic Monitoring von den Strafvollzugsbehörden bewilligt werden könne. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde festgestellt, dass während der Dauer des Strafvollzugs – einschliesslich eines allfälligen Electronic Monitoring – kein Vollzug der Wegweisung erfolgt. N. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2014 seine Beschwerdebegründung ein und rügte, dass der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei und dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, insbesondere aber eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bedeuten würde. Am 28. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Electronic-Monitoring-Programmes zu seiner Familie nach L. entlassen. O. Mit Schreiben vom 3. März 2014 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung vom 7. März 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 1. April 2014 seine Honorarnoten ein. Q. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde eine Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Parteien hielten vollumfänglich an ihren Begehren fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Das AuG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Vorweg kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und Serbien kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 4.3 Der Beschwerdeführer erhielt 1997 im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen (Art. 34 Abs. 1 AuG). 4.4 Aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt ( Andreas Zünd / Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern folglich möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 3b). 4.5 Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Obschon sich der Beschwerdeführer von März 2012 bis Januar 2014 in Untersuchungshaft bzw. im stationären Strafvollzug befand, wurde der Kontakt mit der Ehefrau und den Kindern durch regelmässige Besuche aufrechterhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht. Weiter ist festzuhalten, dass die Ehefrau ebenfalls serbische Staatsangehörige ist und 1994 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz einreiste. Sie ist daher mit der Kultur und Sprache in Serbien vertraut. Die drei gemeinsamen Kinder sind jedoch alle in der Schweiz geboren und hier verwurzelt. Die beiden älteren Söhne sind mittlerweile 10 und 12 Jahre alt und befinden sich damit in einem für die Persönlichkeitsentwicklung wichtigen Alter, in welchem ein Wechsel des Umfeldes nicht optimal erscheint. Die Kinder beherrschen zudem das kyrillische Alphabet nicht, wodurch in der Schule grosse Probleme auf sie zukommen würden. Die Lebensumstände im Dorf ihres Ehemannes sind gemäss Aussage der Ehefrau in ihrem undatierten Schreiben an das AfM sehr schlecht und sie würde dort in ständiger Angst um ihre drei Kinder leben. Sie könne sich deshalb nicht vorstellen, mit ihren Kindern die Schweiz zu verlassen. Zumindest für die Kinder ist es somit nicht ohne weiteres zumutbar, mit dem Beschwerdeführer das Land zu verlassen. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch aus dem in Art. 8 Ziffer 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten kann. 5.1 Indes gelten weder eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK absolut. 5.2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ein Widerrufsgrund liegt somit vor, wenn eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde (Art. 62 lit. b AuG). Darunter wird eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verstanden (BGE 137 II 297 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. 5.2.2 Nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK ist ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut nur statthaft, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist und der Eingriff eine Massnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Es hat somit eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung zu erfolgen, wobei letztere überwiegen müssen, damit sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). 5.2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts F. vom 10. Januar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt. Es muss nicht mehr geprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommen würde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers ist grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt gleichzeitig den Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn dieser stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG) und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, welche in Art. 8 Ziffer 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 6.1 Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG und von Rechtfertigungsgründen nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK führt jedoch nicht automatisch zum Erlöschen der eingeräumten Rechtsansprüche auf Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2; Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.31). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziffer 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis ( Zünd / Hugi Yar , a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, welche sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des EGMR. Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person im Gastgeberstaat und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehefrau resp. der Ehemann bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese gegebenenfalls befinden. Insbesondere sind auch die Interessen und das Wohl der Kinder von Bedeutung, wobei namentlich deren mutmasslichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Heimatland Rechnung zu tragen ist (Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Urteil des EGMR Boultif gegen die Schweiz [54273/00] vom 2. August 2001 § 48). 6.2 Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu grundsätzlich auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 65 ff.). Bei Ausländern, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthalts-recht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Bestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 16 E. 4 ff.; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 7.1 Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.2. Der Regierungsrat führt aus, dass starke öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers bestehen würden. Dieser habe mehrmals schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen. Der Beschwerdeführer falle ausserdem durch seine Sozialhilfebezüge dem Staat in finanzieller Hinsicht seit längerem zur Last. Die Familie von A. sei zwischen 2006 und 2010 mit Fr. 36‘624.40 und seit Oktober 2011 mit Fr. 128‘969.-- von der Sozialhilfe unterstützt worden. Zudem hätte der Beschwerdeführer über längere Zeit Schulden angehäuft, so dass per 6. November 2013 47 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 156‘028.70, 51 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 326‘123.55 und offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 118‘930.-- bestanden hätten. Es sei zu befürchten, dass dieser Schuldenberg auch in Zukunft weiter anwachsen werde, auch wenn bis zur heutigen Verhandlung keine neuen Schulden angefallen seien. Zu den persönlichen Interessen hält der Regierungsrat fest, dass sich der Beschwerdeführer seit über 16 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalte und somit etwa die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht habe. Er spreche fliessend Deutsch und habe zweifellos viele soziale Beziehungen in der Schweiz. Hier würden ausserdem seine Ehefrau, seine Kinder, seine Schwester und seine Eltern sowie weitere Onkel, Tanten und Cousins wohnen. Eine Trennung würde die Ehefrau und die Kinder bestimmt hart treffen. Der Beschwerdeführer befinde sich jedoch seit dem 8. März 2012 im Strafvollzug, wodurch die faktische Trennung von seiner Familie schon seit längerem bestehe. Eine Rückkehr ins Heimatland sei sowohl in sozialer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt sehr schwer. Der Beschwerdeführer trage jedoch die alleinige Schuld an der möglichen Trennung von seiner Familie. Er habe weder die Chancen der Strafjustiz noch jene der Migrationsbehörden genutzt und sein kriminelles Verhalten trotz zweier Verwarnungen des AfM fortgesetzt. Zu berücksichtigen sei auch die hohe Rückfallquote bei Mehrfachtätern und die schlechte Prognose, welche ihm das Strafgericht F. im Urteil vom 10. Januar 2013 stelle. Zu seiner Heimat habe er ausserdem nach wie vor eine starke Bindung und verfüge dort sogar über Grundbesitz und Hunde. Trotz der langen Aufenthaltsdauer sei der Beschwerdeführer aus den aufgeführten Gründen in der Schweiz insgesamt schlecht integriert. Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers würden deshalb seine privaten Interessen überwiegen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erweise sich somit ebenfalls als zulässig. 7.3 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass der Sachverhalt vom Regierungsrat zum Teil unzutreffend dargestellt worden sei. Auf dem von ihm eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 2. Mai 2013 seien im Gegensatz zu dem vom Regierungsrat eingereichten Betreibungsregisterauszug lediglich 10 Betreibungen in der Höhe von Fr. 27‘943.25 sowie 41 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 118‘930.-- aufgeführt. Seine Schulden hätten sich somit drastisch reduziert. Zudem werde vom Regierungsrat behauptet, dass sich die Sozialhilfeunterstützung der Familie aktuell auf über Fr. 150‘000.-- belaufe. Diese Darstellung sei unzutreffend, wie der Klientenkontoauszug der Sozialberatung L. vom 16. Juli 2013 zeige, welcher Unterstützungsbeiträge von lediglich Fr. 109‘000.-- ausweise. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in der Haft stark an sich gearbeitet habe, was einen erheblichen Einfluss auf seine Rückfallgefahr habe. Der Vollzugsbericht der Strafanstalt M. vom 25. April 2013 sei äusserst positiv ausgefallen und attestiere ihm Disziplin sowie eine tadellose Arbeitsleistung. Zudem setze er sich mit seiner deliktischen Vergangenheit auseinander und besuche mehrere Trainingsprogramme, welche die Strafanstalt anbiete. Gemäss Bestätigung des Gefängnisseelsorgers vom 5. Mai 2013 engagiere er sich hinsichtlich Tataufarbeitung und Wiedergutmachung. Wie dem Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2014 entnommen werden könne, arbeite er seit dem 29. Januar 2014 als Fenstermonteur bei der N. GmbH und komme so für den Unterhalt seiner Familie auf. Bezüglich des Urteils des Amtsgerichts H. vom 2. Februar 2009 müsse berücksichtigt werden, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden sei, da ein Mitbeschuldigter gestanden habe, ihn zu Unrecht belastet zu haben. Zu den persönlichen Interessen führt der Beschwerdeführer aus, dass er über einen grossen Bekanntenkreis in der Schweiz verfüge. Er spreche perfekt Schweizerdeutsch und habe immer wieder temporär gearbeitet, obwohl er über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Seine Ehefrau lebe seit 19 Jahren in der Schweiz und verfüge wie seine drei Kinder über eine Niederlassungsbewilligung. Die Straftaten habe er erst nach der Heirat verübt und die Ehefrau habe dies zum Zeitpunkt der Eheschliessung somit nicht ahnen können. Insbesondere für die Kinder sei es nicht zumutbar, nach Serbien umzusiedeln. Sie seien in der Schweiz gut integriert und sein ältester Sohn C. ausserdem so talentiert, dass er vom Fussballverband O. speziell gefördert werde. Es sei den Kindern auch nicht zuzumuten, den Kontakt zum Vater nur noch telefonisch aufrechtzuerhalten oder diesen nur alle paar Monate zu treffen. Es lasse sich bei einer Gesamtbetrachtung der Interessen, insbesondere der Interessen der Ehefrau und der Kinder, deshalb kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung begründen. 7.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Regierungsrats korrekt erfolgt ist. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 2. Mai 2013 führt nur deshalb weniger Betreibungen und Verlustscheine auf, weil er sich lediglich auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 2. Mai 2013 bezieht. Der vom Regierungsrat beigezogene Betreibungsregisterauszug vom 6. November 2013 umfasst hingegen die Zeitspanne vom 1. Januar 1992 bis 6. November 2013. Es kann demnach mitnichten von einer Reduzierung der Schulden gesprochen werden. Was die Höhe der Sozialhilfeunterstützung betrifft, so wurden vom Beschwerdeführer lediglich die Bezüge ab Januar 2011 erfasst. Der Regierungsrat berücksichtigte jedoch auch diejenigen Unterstützungsleistungen, welche die Familie in den Jahren 2006 bis 2010 bezogen hat. Die Differenzen ergeben sich somit durch die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume. 7.4.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach zu längerfristigen Freiheitsstrafem verurteilt: Mit Urteil des Strafgerichts F. vom 24. April 2008 wurde er zu 16 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. Er wurde der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt, weil er anlässlich eines Plauschfussballturniers einen gegnerischen Spieler wegen einer ehrverletzenden Aussage mit der Faust ins Gesicht schlug und mehrmals mit den Füssen auf sein am Boden liegendes wehrloses Opfer trat. Gleichzeitig wurde er infolge Erwerbs von gestohlenem Goldschmuck wegen Hehlerei verurteilt. Zudem bewahrte er Geld aus einem Drogenverkauf auf und überschritt auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h, weswegen er zusätzlich der versuchten Geldwäscherei sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde. Mit Urteil des deutschen Amtsgerichts H. vom 2. Februar 2009 wurde er wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Mittäterschaft zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2013 wurde hinsichtlich dieser Verurteilung jedoch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, da der Beschwerdeführer zu Unrecht belastet worden sei. Zuletzt wurde er mit Urteil des Strafgerichts F. vom 10. Januar 2013 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG, des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen versuchten Erpressung schuldig gesprochen und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt, weil er mit 447g Heroin und 164.5g Kokain gehandelt und Drittpersonen unrechtmässig zu Krediten verholfen hat. Zusätzlich half der Beschwerdeführer beim Versuch, von einem Dritten Fr. 7‘500.-- zu erpressen. Zu diesen Verurteilungen kommt eine kürzere Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen mehrfacher Drohung. Der Beschwerdeführer fiel zudem auch im Strassenverkehr öfters negativ auf. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Bereich des Drogenhandels belastet dessen Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in aussergewöhnlichem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht F. von einem schweren Verschulden und einer erheblichen kriminellen Energie seinerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als nicht süchtiger Drogenhändler tätig geworden und hat aus rein finanziellen Interessen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Die Verurteilung zu Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten – ohne Berücksichtigung der Verurteilung in Deutschland – wegen einer Fülle von Straftaten lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Umstände des vorliegenden Falles. Diverse Straftaten führten schon im Jahr 2008 zu einer Verurteilung. Der Beschwerdeführer delinquierte jedoch unverdrossen weiter, was von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit zeugt. Im Jahr 2012 kam es zu einer erneuten Verhaftung des Beschwerdeführers mit anschliessender Untersuchungshaft. Es kann ihm deshalb bezüglich seines künftigen Legalverhaltens keine günstige Prognose gestellt werden. Dieser Schluss stützt sich insbesondere auch auf die klaren Feststellungen des Strafgerichts F. im Urteil vom 10. Januar 2013. Offensichtlich haben weder die laufenden strafrechtlichen Probezeiten noch die Verwarnungen durch das AfM vom 4. August 2008 und 12. November 2009 noch die Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau oder die drei gemeinsamen Kinder den Beschwerdeführer davon abgehalten, in der Schweiz in erheblichem Mass gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 ins Electronic-Monitoring-Programm aufgenommen wurde, eine Arbeitsstelle antreten konnte und ihm die Strafanstalt M. grundsätzlich ein positives Verhalten attestiert. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass dies zeige, dass er sich geändert habe und kein Risiko mehr für die Gesellschaft darstelle, kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherungsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Migrationsbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der Umstand, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich allein noch nicht, eine Rückfallgefahr auszuschliessen (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGE 130 II 176 E. 4.3.3). In Anbetracht der genannten Gesamtumstände ist das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer als bedeutend einzustufen. 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden in erheblichem Ausmass angehäuft. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes P. vom 6. November 2013 sind auf seinen Namen Betreibungen in der Höhe von Fr. 156‘028.70, Verlustscheine in der Höhe von Fr. 326‘123.55 und offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 118‘930.-- registriert. Angesichts des enormen Umfangs der Schulden ist von Mutwilligkeit auszugehen. 7.4.4 Wie oben ausgeführt wurde, impliziert eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in jedem Fall einen schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung. Bei der vorliegenden intensiven Delinquenz muss nach der Rechtsprechung selbst ein geringes Restrisiko weiterer Straffälligkeit nicht in Kauf genommen werden. Die Schwere des Verschuldens, die langjährige Delinquenz sowie die augenscheinlich vorhandene Rückfallgefahr begründen ein öffentliches Interesse ersten Ranges an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Auch unter Berücksichtigung von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ist von einem ausserordentlich gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Erschwerend kommt zusätzlich die beträchtliche Verschuldung hinzu. Unter diesen Umständen bedarf es – neben der bereits bejahten Unzumutbarkeit für die Ehefrau und die Kinder, dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland zu folgen – weiterer aussergewöhnlich starker privater Interessen, um das Absehen von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen. 7.4.5 Bei der Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind insbesondere auch die Auswirkungen auf seine Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist seit 12 Jahren mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau konnte somit zum Zeitpunkt der Eheschliessung im Jahr 2002 nicht ahnen, dass ihr Ehemann straffällig werden würde. Wie oben dargelegt, ist es der Ehefrau und insbesondere den Kindern nicht ohne weiteres zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen. Gemäss den Ausführungen der Ehefrau in ihrem undatierten Schreiben an das AfM befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Falls ihr Ehemann die Schweiz verlassen müsste, hätte sie es als Alleinerziehende hier sehr schwer. Die Kinder bräuchten ihren Vater, den niemand ersetzen könne. Durch die Wegweisung würde das gemeinsame Familienleben faktisch verunmöglicht. Zu berücksichtigen sind zusätzlich die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention), gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als Gesichtspunkt vorrangig zu berücksichtigen ist. Zwar hat das Bundesgericht schon mehrfach festgehalten, dass die Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gewähren. Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Normen im Rahmen der Rechtsanwendung ist jedoch möglich und angezeigt (BGE 139 I 315 E. 2.4; BGE 126 II 377 E. 5). Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der regelmässige Kontakt mit beiden Elternteilen für die Entwicklung der Kinder, insbesondere in der Pubertät, von grosser Bedeutung ist. Eine Wegweisung führte vorliegend dazu, dass die Kinder weitgehend ohne Vater aufwachsen müssten, wodurch ein Risiko für nachteilige psychosoziale Folgen geschaffen wird. Einschränkend ist in dieser Beziehung jedoch ebenfalls zu erwähnen, dass das Familienleben durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers schon einmal für längere Zeit erschwert war. Zudem kann gemäss Urteil des Strafgerichts F. vom 10. Januar 2013 dem Beschwerdeführer das Familienleben schon vor seiner Inhaftierung nicht besonders wichtig gewesen sein, da aus den Telefonüberwachungsprotokollen hervorgehe, dass dieser sich zu jeder Tages- und Nachtzeit in diversen Bars, Cafés, Clubs oder anderweitig ausser Haus aufgehalten habe. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, würde die Wegweisung auch dazu führen, dass er der Familie als finanzieller Versorger nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Die Folgen einer Wegweisung würden die Familie insgesamt sehr hart treffen, weshalb von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des ehelichen und familiären Zusammenlebens in der Schweiz auszugehen ist. 7.4.6 Der Beschwerdeführer lebt seit mittlerweile 17 Jahren in der Schweiz und spricht fliessend Deutsch. Er verfügt erwiesenermassen über einen grossen Bekanntenkreis in der Schweiz, zudem wohnen seine Eltern, seine Schwester und weitere Verwandte hier. Momentan arbeitet er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Hilfskraft bei der N. GmbH. Der Beschwerdeführer konnte sich ansonsten in beruflicher Hinsicht jedoch kaum integrieren und eine Wegweisung ist aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht ohne weiteres vertretbar, zumal es sich bei den bisherigen Arbeitsstellen des Beschwerdeführers um unqualifizierte Arbeit gehandelt hat und die Chancen auf eine dauerhafte Stelle aufgrund der fehlenden Ausbildung gering sind. Die Familie war zwischen 2006 und 2010 sowie ab Oktober 2011 von der Sozialhilfe abhängig und wurde mit insgesamt über Fr. 165‘000.-- unterstützt. Angesichts seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben, der Schulden und der wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung hat der Beschwerdeführer als insgesamt schlecht integriert zu gelten. Der Grad seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft stimmt nicht ansatzweise mit seiner langen Aufenthaltsdauer überein. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit einen grossen Teil seiner prägenden Kinder- und Jugendjahre im Herkunftsland verbracht. Auch seine Ehefrau ist serbische Staatsangehörige. Er ist mit den Verhältnissen vor Ort, so auch mit der Kultur und Sprache, bestens vertraut und verfügt nach wie vor über diverse Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in Serbien. Zudem verfügt er dort über Grundbesitz. Er legt nicht substantiiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr grosse Schwierigkeiten bei der Reintegration drohen sollten. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit indes nichts, zumal der Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben hat. 7.4.7 Der drohende Verlust des gemeinsamen Familienlebens und die allfälligen finanziellen Folgen sowie der durch die Wegweisung resultierende Umstand, dass die Kinder weitgehend ohne Vater aufwachsen müssten, stellen in dieser Konstellation ohne zusätzlich hinzu tretende Faktoren keine ungewöhnlich gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz dar, auch wenn die Wegweisung zur Trennung von der Ehefrau und den Kindern führt und die Familie hart trifft. Der Beschwerdeführer ist allein dafür verantwortlich, dass ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz nicht mehr gepflegt werden kann. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich damit als verhältnismässig. Der Regierungsrat, welchem volle Kognition einschliesslich einer Angemessenheitsprüfung zukommt, hat die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführlich geprüft und sein Ermessen in diesem Zusammenhang pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils bzw. zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Haftentlassung zu verlassen. 9.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 9.2 Die Parteikosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Ausgehend von den eingereichten Honorarnoten erscheint im vorliegenden Verfahren ein Aufwand von 5.08 Stunden à Fr. 180.-- und 18.17 Stunden à Fr. 200.-- als angemessen. Das Honorar ist damit auf Fr. 5‘455.-- (inkl. Auslagen von Fr. 502.50 und 8% MWST) festzusetzen. 9.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils bzw. zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘455.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 2C_665/2014) erhoben.